ITBS-GROUP ES GmbH
International Technology Business Solutions Group Enterprise Services GmbH
WICHTIGE INFORMATIONEN
Wir haben unseren Geschäftsbetrieb mit Wirkung zum 01.02.2025 vollständig eingestellt!
AUSZUG: Zitat "
AMTSGERICHT DUISBURG
BESCHLUSS
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 38137 eingetragenen International Technology Business Solutions Group Enterprise Services GmbH (ITBS-GROUP ES GmbH), Auf der Gest 61 b, 47199 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus-Dieter Bock, Auf der Gest 61 b, 47199 Duisburg
Geschäftszweig: der Vertrieb von Hard- und Software, ITDienstleistungen und...
wird heute, am 10.02.2025, um 13:16 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Mark Steh, Dr.-Alfred-Herrhausen-Allee 15, 47228 Duisburg, Tel.: 02065/892070 , Fax 0206590065151 bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu
erhalten.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung
zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests odereiner einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort
Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt
und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des
Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Es wird ein schriftliches Sachverständigengutachten darüber eingeholt,
- ob und gegebenenfalls welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind;
- ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt, bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt von dem Eintritt der materiellen Insolvenz auszugehen ist;
- ob und bejahendenfalls welche Aussichten gegebenenfalls für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen;
- ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist;
- ob und gegebenenfalls gegenüber welchen Sozialversicherungsträgern und Berufsgenossenschaften Beitragspflichten bestehen und wie die Betriebsnummern lauten;
- ist die Schuldnerin eine natürliche Person, so hat d. Sachverständiger Umstände oder Verhaltensweise der Schuldnerin, die im weiteren Verlauf des Verfahrens eine Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen könnten (§ 290 InsO), mitzuteilen, soweit sie ihn bei den Ermittlungen bekannt geworden sind;
- ob Grundbesitz vorhanden ist und gegebenenfalls wie die genauen Grundbuchbezeichnungen lauten.
Falls der vorläufige Insolvenzverwalter den Auftrag nicht binnen sechs Wochen vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 23 Abs. 1 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
.......
Duisburg, 10.02.2025
Amtsgericht
Englisch
Richterin am Amtsgericht "
WEITERGEHENDE INFORMATIONEN
Informationen für Gläubiger finden Sie beim Webportal der Justiz NRW
Insolvenz Bekannmachungen: https://neu.insolvenzbekanntmachungen.de/ap
Auf der Website finden Sie die Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte der einzelnen Länder ab den in der dort aufgeführten Länderübersicht genannten Terminen, sofern die betreffenden Verfahren nach dem 30.11.2001 eröffnet oder sofern die Verfahren nach diesem Zeitpunkt anhängig wurden. Hinweis: Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen im Internet ist das Kopieren und weitere Verbreiten der Inhalte dieser Seite unzulässig.
Was Sie schon immer über das Insolvenzverfahren wissen wollten. Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter dieser Rubrik.
Informationen rund um das Insolvenzverfahren: https://www.justiz.nrw/JM/online_verfahren_projekte/inso_online/insolvenzen_infos